LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.04.2008
7 Ta 72/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ZPO §§ 527 ff. ; ArbGG § 78 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1634/05

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 72/08

DRsp Nr. 2008/14905

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ZPO §§ 527 ff. ; ArbGG § 78 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf ihr auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.01.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden ist.

Nachdem der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 26.08.2005 beendet worden war, ist die Klägerin vom Arbeitsgericht mit Schreiben vom 18.10.2007, 20.11.2007 und 19.12.2007 aufgefordert worden, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, um dem Gericht eine Überprüfung einer etwaigen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu ermöglichen.

Die Klägerin ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 11.01.2008 den Bewilligungsbeschluss vom 08.09.2005 aufgehoben und diese Entscheidung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.01.2008 zugestellt.