LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.03.2008
6 Ta 21/08
Normen:
RPflG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1149/06

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 21/08

DRsp Nr. 2008/14614

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I. Der Klägerin war für ihr am 19. Juni 2006 eingeleitetes Feststellungsverfahren mit Beschluss vom 25.09.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden. Diesen Beschluss hob das Arbeitsgericht auf, da die Klägerin im Rahmen des Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens einer mehrfachen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht nachgekommen ist. Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.12.2007 zugestellt. Daraufhin ging beim Arbeitsgericht am 15. Januar 2008 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 30 ff d. Beiakte) ein.

Das Arbeitsgericht wertete diesen Vorgang als sofortige Beschwerde und half nicht ab, weil die erforderlichen Belege bezüglich der Einnahmen und Ausgaben trotzt gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt wurden.

Die Beschwerdekammer hat der Klägerin unter dem 19.02.2008 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.