LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.02.2008
9 Ta 15/08
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 955/05

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 15/08

DRsp Nr. 2008/9801

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 3 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 ordnete das Arbeitsgericht gemäß § 11 a ArbGG dem Kläger mit Wirkung ab dem 12. Oktober 2005 seinen Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortansässigen Anwalts bei mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten hatte.

Das Ausgangsverfahren endete sodann durch einen gerichtlichen Vergleich.

Mit Beschluss vom 09. Juli 2007 wurde die getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger beginnend ab 01. August 2007 monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen hat. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Trotz dreimaliger Mahnung des Klägers über seine Prozessbevollmächtigten leistete der Kläger keine Ratenzahlung.

Mit Beschluss vom 04. Dezember 2007 hat das Arbeitsgericht die bewilligte Rechtsanwaltsbeiordnung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.