Die Berufungen der Berufungskläger zu 3) und 4) werden als unzulässig verworfen, die Berufungen der Berufungskläger zu 1) und 2) werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Berufungskläger wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2014 wegen verschwiegenen Vermögens und die Rückforderung eines Betrages von insgesamt 175.056,18 EUR. Das von den Berufungsklägern zu 1) bis 4) diesbezüglich geführte Berufungsverfahren L
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