LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2012
L 13 AS 1671/11
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung vom 1.1.2012; VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 5099/08

Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren durch das LSG; Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 1671/11

DRsp Nr. 2012/5344

Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren durch das LSG; Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme

1) § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung fordert einen kausalen Zusammenhang zwischen dem die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel und der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme. 2) Die erforderliche Beweisaufnahme muss entgegen dem Wortlaut der Norm nicht auf dem Verfahrensmangel selbst beruhen, sondern wegen des Verfahrensmangels unterblieben sein; zu prüfen ist, ob eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme ohne den Verfahrensfehler in erster Instanz durchzuführen gewesen wäre (so auch Musielak, Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 538 ZPO Rdnr. 15).

1. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung fordert einen kausalen Zusammenhang zwischen dem die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel und der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme.