LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2012 L 13 AS 1671/11
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung vom 1.1.2012; VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 5099/08
Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren durch das LSG; Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 1671/11
DRsp Nr. 2012/5344
Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren durch das LSG; Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme
1) § 159 Abs. 1 Nr. 2SGG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung fordert einen kausalen Zusammenhang zwischen dem die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel und der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme.2) Die erforderliche Beweisaufnahme muss entgegen dem Wortlaut der Norm nicht auf dem Verfahrensmangel selbst beruhen, sondern wegen des Verfahrensmangels unterblieben sein; zu prüfen ist, ob eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme ohne den Verfahrensfehler in erster Instanz durchzuführen gewesen wäre (so auch Musielak, Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 538ZPO Rdnr. 15).
1. § 159 Abs. 1 Nr. 2SGG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung fordert einen kausalen Zusammenhang zwischen dem die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel und der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.