Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.05.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Rückforderung von Kinderzuschlag für die Zeit von April 2011 bis Februar 2012 iHv 3.080 EUR.
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