Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. September 2015 und die Bescheide des Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2010 hinsichtlich des Betrages von 10.656,00 Euro aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 9/10 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Blindengeld nach sächsischem Landesrecht.
Die im Januar 1920 geborene Klägerin lebte zunächst im Bundesland Nordrhein-Westfalen, wo ihr das Versorgungsamt Wuppertal durch Bescheid vom 16. Mai 2001 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, RF und Bl zuerkannte.
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