Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1954 geborene Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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