Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2010 in Höhe von (iHv) 200,31 EUR.
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