LSG Hessen - Urteil vom 18.03.2016
L 7 AS 730/14
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 115/12

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II; Keine Beschränkung bei verschwiegenem Vermögen

LSG Hessen, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 730/14

DRsp Nr. 2016/7652

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II; Keine Beschränkung bei verschwiegenem Vermögen

Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und der Erstattung auf den Wert des zu verwertenden Vermögens.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. September 2014 aufgehoben, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2012 aufgehoben hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 2.593,06 Euro (3.773,36 Euro - 1.180,30 Euro).