Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. September 2014 aufgehoben, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2012 aufgehoben hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 2.593,06 Euro (3.773,36 Euro - 1.180,30 Euro).
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