Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2018 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012 wird nur insoweit aufgehoben, als darin die Aufhebung der der Klägerin bewilligten Rente in Höhe von mehr als 1.686,54 Euro verfügt und die Erstattung von Leistungen über den genannten Betrag hinaus gefordert wird. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen überzahlter Rentenleistungen.
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