BSG - Beschluss vom 21.04.2022
B 5 R 306/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 69/18
SG Darmstadt, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 508/14

Aufhebung und Erstattung überzahlter AltersrenteVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen B 5 R 306/21 B

DRsp Nr. 2022/8255

Aufhebung und Erstattung überzahlter Altersrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Altersrente für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.6.2012 in Höhe von 32.335,53 Euro.