BSG - Beschluss vom 09.05.2022
B 5 R 18/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2965/20
SG Heilbronn, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2495/19

Aufhebung und Erstattung einer WitwenrenteDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegung einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen B 5 R 18/22 B

DRsp Nr. 2022/9434

Aufhebung und Erstattung einer Witwenrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung einer Witwenrente in einem Überprüfungsverfahren.