LSG Bayern - Beschluss vom 06.11.2023
L 7 AS 297/23 NZB
Normen:
SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 56/22

Aufhebung und Erstattung einer Leistungsbewilligung im Rahmen gewährter coronabedingter Überbrückungshilfen wegen einer Einkommensteuererstattung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 297/23 NZB

DRsp Nr. 2024/49

Aufhebung und Erstattung einer Leistungsbewilligung im Rahmen gewährter coronabedingter Überbrückungshilfen wegen einer Einkommensteuererstattung

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners.

Normenkette:

SGB X § 45;

Gründe

I.

Streitig im Klageverfahren war die teilweise Aufhebung und Erstattung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1.4.2021 bis 1.9.2021 wegen einer Einkommensteuererstattung von 835,46 €.

Der 1989 geb. Kläger und Beschwerdegegner (Bg) war in einem Kaufhaus erwerbstätig. Aufgrund coronabedingter vorübergehender Schließung beantragte der Bg beim Beklagten und Beschwerdeführer (Bf) am 11.1.2021 SGB II -Leistungen in Höhe des Regelbedarfs, die monatweise bewilligt wurden (Bescheid vom 21.1.2021 für Januar; Bescheid vom 1.3.2021 für Februar; Bescheid vom 18.3.2021 für März; Bescheid vom 20.4.2021 für April 2021; Bescheid vom 20.5.2021 für Mai 2021; Bescheid vom 23.8.2021 auf Antrag vom 9.7.2021 für die Zeit vom 1.7.2021 bis 30.6.2022).