BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 12 R 21/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 625/11
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 557/11

Aufhebung eines WiderspruchsbescheidesGrundsatzrügeBezeichnung einer RechtsfrageIsolierte Anfechtung eines WiderspruchsbescheidsFormelle Beschwer

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 21/14 B

DRsp Nr. 2015/8427

Aufhebung eines Widerspruchsbescheides Grundsatzrüge Bezeichnung einer Rechtsfrage Isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids Formelle Beschwer

1. Die Bezeichnung einer aus sich heraus verständlichen und auf eine bestimmte Rechtsnorm bezogenen Frage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Der 6. Senat des BSG hat in seiner jüngeren Rechtsprechung für die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides im Klageverfahren ein berechtigtes Interesse in Gestalt einer möglichen Verletzung eigener materiell-rechtlicher Rechtspositionen gefordert und eine nur formelle Beschwer insoweit gerade nicht ausreichen lassen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 336,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: