Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23.10.2017 aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.
I.
Der Beschwerdeführer, ein vom Sozialgericht Freiburg (
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