Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines leistungsbewilligenden Bescheides für April 2015 sowie die Erstattung von 334,01 Euro.
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