BSG - Beschluss vom 08.04.2015
B 4 AS 297/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1851/12
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1036/12

Aufhebung eines GrundsicherungsleistungsbescheidsWirksamwerden eines VerwaltungsaktsVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 297/14 B

DRsp Nr. 2015/7111

Aufhebung eines Grundsicherungsleistungsbescheids Wirksamwerden eines Verwaltungsakts Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Eine Regelung durch eine hoheitliche Entscheidung eines Leistungsträgers als Verwaltungsakt, der auf Außenwirkung gerichtet ist (§ 31 S. 1 SGB X), wird gegenüber dem Betroffenen erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm - im Regelfall als schriftliche Mitteilung durch die Post (§ 37 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB X) - bekanntgegeben wird. 2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2;

Gründe:

I