Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2011 aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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