LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2020
L 11 VG 38/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 VG 5/12

Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung von Schädigungsfolgen und Bewilligung einer Versorgungsrente nach dem OEGVorrang des Individualinteresses eines rechtswidrig BegünstigtenVertrauen auf den Bestand einer Leistungsbewilligung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen L 11 VG 38/16

DRsp Nr. 2020/2717

Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung von Schädigungsfolgen und Bewilligung einer Versorgungsrente nach dem OEG Vorrang des Individualinteresses eines rechtswidrig Begünstigten Vertrauen auf den Bestand einer Leistungsbewilligung

1. Gewichtige öffentliche Interessen schließen im Einzelfall nicht aus, dem Individualinteresse eines rechtswidrig Begünstigten Vorrang zu geben und einen Ausschluss der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 SGB X anzunehmen. 2. Der Betroffene muss dafür auf den Bestand der Leistungsbewilligung vertraut haben, wobei für das Vorliegen von Vertrauen eine Vermutung greift. 3. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2011 aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2;

Tatbestand: