Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin zu 1 sind nicht zu erstatten. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Begehrt wird die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem der Beklagte einen Betrag von 43,59 Euro zurückfordert. Streitig ist dabei, ob ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht im Monat Februar 2016 angerechnet worden ist.
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