LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.08.2020
L 31 AS 1871/19
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40; SGB III § 330 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 183 AS 763/17

Aufhebung eines Aufhebungs- und ErstattungsbescheidesAnrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung auf Kosten der Unterkunft und HeizungVerfügbarkeit bereiter Mittel

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen L 31 AS 1871/19

DRsp Nr. 2020/18114

Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung auf Kosten der Unterkunft und Heizung Verfügbarkeit bereiter Mittel

Ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung ist grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen und mit dem Zufluss anrechenbar; bereite Mittel stehen - bei vermeintlich fehlender Verfügungsgewalt - nur dann nicht zur Verfügung, wenn das Guthaben aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden kann.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin zu 1 sind nicht zu erstatten. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40; SGB III § 330 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3;

Tatbestand:

Begehrt wird die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem der Beklagte einen Betrag von 43,59 Euro zurückfordert. Streitig ist dabei, ob ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht im Monat Februar 2016 angerechnet worden ist.