Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Aufhebung eines Aktenvermerks.
Der im Mai 1967 geborene Kläger bezog vom Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) u. a. vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 (Bescheid vom 29. Juni 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Oktober 2010).
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