BSG - Beschluss vom 13.01.2021
B 9 SB 32/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 41/15
SG Stralsund, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 52/12

Aufhebung einer Zuerkennung des Merkzeichens GVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 32/20 B

DRsp Nr. 2021/3615

Aufhebung einer Zuerkennung des Merkzeichens G Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Aufhebung der Zuerkennung des Merkzeichens G. Wie zuvor bereits das SG (Urteil vom 18.8.2015) hat auch das LSG die Entscheidung des Beklagten bestätigt. Die bei der Klägerin vorliegenden Krankheitsbilder rechtfertigten nicht mehr die Zuerkennung dieses Merkzeichens. Auch der im erstinstanzlichen Verfahren gehörte Sachverständige K habe sich in seiner im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme nicht mehr für die Zuerkennung des Merkzeichens G ausgesprochen (Urteil vom 14.5.2020).