LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2016
L 23 SO 109/14
Normen:
SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 2305/07

Aufhebung einer ÜberleitungsanzeigeWirksamkeit einer ÜberleitungÜberleitungsausschluss bei NegativevidenzErmessensentscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen L 23 SO 109/14

DRsp Nr. 2016/16000

Aufhebung einer Überleitungsanzeige Wirksamkeit einer Überleitung Überleitungsausschluss bei Negativevidenz Ermessensentscheidung

1. Für die Wirksamkeit einer Überleitung und damit für die Rechtmäßigkeit genügt es, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt und ein solcher nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. 2. Nur dann, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht, im Falle einer Negativevidenz, scheidet eine Überleitung nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII aus. 3. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII steht das Ob und das Wie der Anzeige der Überleitung im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe. 4. An die Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung im Rahmen des § 93 SGB XII dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. 5. Vielmehr folgt aus dem Zweck des § 93 SGB XII, den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII durchzusetzen, dass die zu treffende Ermessensentscheidung in § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII schon vom Gesetz her in der Regel hin zur Geltendmachung der Überleitung von Ansprüchen vorgegeben ist; dabei ist dem Subsidiaritätsgrundsatz, der mit der Möglichkeit der Anspruchsüberleitung verwirklicht werden soll, kein absoluter Vorrang einzuräumen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.