BSG - Beschluss vom 19.01.2022
B 5 R 199/21 B
Normen:
SGB VI a.F. § 96a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 60/19
SG Koblenz, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 647/17

Aufhebung einer Rentenfestsetzung wegen Überschreitens der HinzuverdienstgrenzeDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen B 5 R 199/21 B

DRsp Nr. 2022/3341

Aufhebung einer Rentenfestsetzung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 96a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung einer Rentenfestsetzung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze sowie die daraus resultierende Erstattungsforderung.