LSG Bayern - Beschluss vom 10.03.2020
L 3 SB 132/18
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 503/17

Aufhebung einer KostenentscheidungMissbräuchliche RechtsverfolgungAuferlegung von Missbrauchskosten als gerichtliche Ermessensentscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen L 3 SB 132/18

DRsp Nr. 2020/6672

Aufhebung einer Kostenentscheidung Missbräuchliche Rechtsverfolgung Auferlegung von Missbrauchskosten als gerichtliche Ermessensentscheidung

1. Die Auferlegung von Missbrauchskosten steht im Ermessen des Gerichts.2. Kriterien für die Entscheidung sind der Grad der Missbräuchlichkeit bzw. die Schwere des Verschuldens, die Höhe der entstandenen Kosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen.

Tenor

Die Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2018 unter Ziffer III wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe