Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin betreute seit dem Jahr 2008 mit entsprechenden Erlaubnissen der Beklagten, die bis zum 1. Juli 2013 befristet waren, an ihrer damaligen Wohnanschrift J. K. 9 in O. Kinder in Tagespflege. Gleiches gilt für den Ehemann der Klägerin, der erstmals im Jahr 2011 eine Kindertagespflegeerlaubnis von der Beklagten erhielt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|