LAG Köln - Urteil vom 13.02.2014
7 Sa 641/13
Normen:
ArbGG § 108; Normalvertrag Solo;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ha 20/12

Aufhebung des Schiedsspruchs des BühnenoberschiedsgerichtsDiskriminierungsklage nach AGGBefristung von Arbeitsverträgen mit künstlerischem Personal

LAG Köln, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 641/13

DRsp Nr. 2014/12757

Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Diskriminierungsklage nach AGG Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerischem Personal

1. Die in §§ 66 Abs.1 S.2 und 74 Abs.1 S.2 ArbGG geregelte sog. Fünf-Monats-Frist findet bei der Aufhebungsklage im Rahmen des § 110 Abs. 3 ArbGG keine Anwendung.2. Zur Auslegung der Klausel "die Mitteilung über eine Weiterbeschäftigung erfolgt bis zum 31.12.2004" im Arbeitsvertrag eines Chorleiters, der "im Übrigen" auf den NV Solo bzw. NV Bühne Bezug nimmt.3. Die Anhörung eines Künstlers zur Nichtverlängerungsmitteilung wegen Intendantenwechsel hat durch diejenige/denjenigen Intendantin/Intendanten zu erfolgen, die/der für die künstlerische Ausrichtung des Theaters in der kommenden und den nachfolgenden Spielzeiten verantwortlich ist. Ob der Anstellungsvertrag des bisherigen Intendanten formal noch besteht, ist demgegenüber unerheblich.4. Zur Frage, ob die Forderung, eine bestimmte Sprache als Umgangssprache zu beherrschen, eine rechtswidrige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft darstellen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2013 in Sachen 16 Ha 20/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 108; Normalvertrag Solo;

Tatbestand

1. 2. 3. 4.