LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.02.2014
12 Ta 21/13
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 569 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 182/12

Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses im Prozesskostenhilfeverfahren bei Nichtvorliegen einer Beschwerdeschrift

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 21/13

DRsp Nr. 2014/3455

Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses im Prozesskostenhilfeverfahren bei Nichtvorliegen einer Beschwerdeschrift

1. Eine Beschwerdeschrift im Sinne des § 569 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn aus ihr ersichtlich ist, dass die ergangene Gerichtsentscheidung, gegen die sich die Schrift wendet, von der nächsten Instanz überprüft werden soll.2. Reicht eine Partei, deren Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben worden ist, Unterlagen zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach, kann dieser Vorgang allein nicht als Beschwerde ausgelegt werden, weil aus ihm nicht hervorgeht, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch die nächste Instanz überprüft werden soll.

Tenor

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.11.2013 (Bl. 37 der Akte) wird aufgehoben.

2.

Kosten werden nicht erhoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 569 Abs. 2;

Gründe

I.