LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2008
5 Ta 126/08
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2580/04

Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 126/08

DRsp Nr. 2009/6302

Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren

Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.05.2008 - 2 Ca 2580/04 - wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Der Klägerin wurde durch Beschluss vom 21.12.2004 für die Durchführung einer Zahlungsklage (2 Ca 2580/04) vor dem Arbeitsgericht Koblenz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Diese Bewilligung wurde durch Beschluss vom 02.05.2008 (vgl. Bl. 47, 48 d. A.) aufgehoben, weil gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu prüfen war, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zwischenzeitlich wesentlich geändert haben; die Klägerin hat im erstinstanzlichen Rechtszug insoweit keinerlei Angaben gemacht.

Gegen den ihr am 08.05.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch am 16.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich des Inhalts des Beschwerdeschreibens wird auf Blatt 50 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30.06.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 55 des Prozesskostenbeihilfeheftes Bezug genommen.