I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Mai 2023 - M 15 K 22.6 - wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung die Aufhebung der Zustimmung des Beklagten zu seiner ordentlichen Kündigung durch die Beigeladene im Wege der Anfechtungsklage weiter. Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Urteils, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, bestünden ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Demgegenüber verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung. Die Beigeladene hat im Berufungszulassungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
1. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg, da die vorrangig geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen oder nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO entsprechend dargelegt worden sind.
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