Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.12.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 04.12.2019 -
Auf den Antrag des Klägers vom 04.10.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 05.10.2018 dahingehend abgeändert, dass der Kläger derzeit und bezogen auf den Zeitraum ab Juni 2019 keine Raten aus seinem Einkommen zu zahlen hat.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen bei Erstbewilligung.
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