LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.07.2015
2 Ta 105/15
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2320/11

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren und Unerreichbarkeit für den Prozessbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 105/15

DRsp Nr. 2015/14290

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren und Unerreichbarkeit für den Prozessbevollmächtigten

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (a.F.) hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist; kommt die Partei dieser Verpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO (a.F.) aufheben. 2. Der Umstand, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum für ihren Prozessbevollmächtigten unter der angegebenen Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre und entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärung im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (a.F.); das gilt auch, wenn der beigeordnete Prozessbevollmächtigte keinen Kontakt mehr zu seiner Mandantschaft hat.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Juli 2014 - 9 Ca 2320/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe