LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.03.2008
6 Ta 36/08
Normen:
ZPO § 120 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1027/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verzuges der Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 36/08

DRsp Nr. 2008/14607

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verzuges der Ratenzahlung

Normenkette:

ZPO § 120 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Dem Kläger war für seine am 08. Mai 2007 erhobene Leistungsklage mit Beschluss vom 22. Juni 2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 45,00 EUR ab Aufforderung zu zahlen habe.

Diesen Beschluss hob das Arbeitsgericht am 26.11.2007 auf, da der Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens seiner mehrfachen Aufforderung zur Zahlung der festgesetzten Teilbeträge nicht nachgekommen ist. Er wurde der beigeordneten Rechtsanwältin am 28.11.2007 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 27.12.2007 eingelegte Beschwerde des Klägers mit der Begründung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert seien und Unterlagen nachgereicht würden.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2008 nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

Auf das Schreiben der Beschwerdekammer vom 05.03.2008 erfolgte keine Reaktion.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die statthafte und zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.