LAG Chemnitz - Beschluss vom 05.09.2016
4 Ta 277/15 (3)
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2279/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

LAG Chemnitz, Beschluss vom 05.09.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 277/15 (3)

DRsp Nr. 2017/4232

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss eine Mitteilung unverzüglich erfolgen, nachdem eine Adressänderung eingetreten ist. Die Mitteilung muss daher innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs-Überlegungs- und Erklärungsfrist erfolgen. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Aufhebung als Regelfall erfolgt, in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zugelassen ist. Unterbleibt eine Mitteilung vollständig, sei es, dass die betreffende Partei sie vergessen oder ignoriert hat, so ist in der Regel von einem geringen Verschulden, das für einen atypischen Fall sprechen könnte, nicht auszugehen. Ein atypischer Fall ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Partei über ihren Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den prozesskostenhilfeaufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 13.11.2015 - 2 Ca 2279/14 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 2;

Gründe:

I.