LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.02.2004
5 Ta 32/04
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2716/01

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 32/04

DRsp Nr. 2004/7087

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse

Bleibt die angeforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aus, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO wesentliche Änderung nicht ausgeschlossen werden; das rechtfertigt es, nach § 124 Nr. 2 Alt. 2. ZPO zu verfahren.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 12.07.2002 - 6 Ca 2716/01 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z bewilligt worden.

Im Rahmen der - vom Arbeitsgericht in der Folgezeit vorgenommenen - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ließ der Kläger die Anfrage vom 16.07.2003 und die Erinnerung vom 12.08.2003 sowie die Fristsetzung vom 04.09.2003 unbeantwortet (s. dazu Bl. 4 ff des PKH-Beiheftes).

Mit dem Beschluss vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 12.07.2002 - 6 Ca 2716/01 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 02.10.2003 zugestellten Beschluss vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - legte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.10.2003 am 07.10.2003 sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerde begründete der Kläger nicht.