I.
Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 12.07.2002 - 6 Ca 2716/01 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z bewilligt worden.
Im Rahmen der - vom Arbeitsgericht in der Folgezeit vorgenommenen - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ließ der Kläger die Anfrage vom 16.07.2003 und die Erinnerung vom 12.08.2003 sowie die Fristsetzung vom 04.09.2003 unbeantwortet (s. dazu Bl. 4 ff des PKH-Beiheftes).
Mit dem Beschluss vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 12.07.2002 - 6 Ca 2716/01 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 02.10.2003 zugestellten Beschluss vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - legte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.10.2003 am 07.10.2003 sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerde begründete der Kläger nicht.
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