I.
Dem Kläger war für das zugrundeliegende Verfahren mit Beschluss vom 31.10.2003 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.
Bereits zuvor war das Verfahren mit Vergleich vom 11.09.2003 abgeschlossen worden. In der Güteverhandlung vom 11.09.2003 war dem Kläger dabei Gelegenheit gegeben worden, seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Frist von vier Wochen nebst Belegen nachzureichen.
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