LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.02.2016
4 Ta 285/15
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7078/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse infolge Arbeitsaufnahme

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 285/15

DRsp Nr. 2016/20198

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse infolge Arbeitsaufnahme

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung der Verbesserung der Einkommensverhältnisse hat Sanktionscharakter und ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten. Bei unterlassener Mitteilung ist entgegen der Ansicht anderer LAG's (vgl. Sächs. LAG v. 16.12.15, 4 Ta 157/15 zitiert in Juris) nicht Voraussetzung, dass dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte. Das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens ist bei der Frage zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und fließt in eine u. U. zutreffende Ermessensentscheidung ein (vgl. LAG Minden v. 25.02.2015, 10 Ta 51/15; Sächs. LAG v. 16.12.15, 4 Ta 157/15).

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.10.2015 - 7 Ca 7078/14 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.