ArbG Koblenz, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1078/06
Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Mitwirkung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 226/07
DRsp Nr. 2008/4342
Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Mitwirkung
Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist mangels anderweitiger Erkenntnisse grundsätzlich anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr vorliegen.