LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.06.2013
2 Ta 63/13
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 480/12

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Falschangaben zu tatsächlich bestehender Lebensversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 63/13

DRsp Nr. 2013/20471

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Falschangaben zu tatsächlich bestehender Lebensversicherung

Hat der Antragsteller die im Vordruck gestellte Frage nach sonstigen Vermögenswerten (wie z. B. eine Lebensversicherung) mit "nein" beantwortet, obwohl er tatsächlich über eine grundsätzlich für die Prozesskosten einzusetzende Lebensversicherung verfügt, kann diese falsche Angabe unter den Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO auch dann zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führen, wenn die Bewilligung nicht auf der Falschangabe beruht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 20. Dezember 2012 - 4 Ca 480/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 11. September 2012 gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO aufgehoben.