LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.03.2008
5 Ta 19/08
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 141/04

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 19/08

DRsp Nr. 2008/14610

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

Dem Kläger wurde durch Beschluss vom 15.06.2004 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt. Mit Schreiben vom 16.06.2004 wurde der Kläger zur Zahlung aufgefordert. Dieser Aufforderung leistete er seit Januar 2007 keine Folge. Der Kläger hat auf ein entsprechendes Schreiben des Gerichts vom 14.03.2007 nicht reagiert und wurde deshalb mit Schreiben vom 18.04.2007 unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO mit Fristsetzung bis zum 14.05.2007 letztmals gemahnt. Die Prozesskostenhilfebewilligung wurde zunächst nicht aufgehoben, die rückständigen Raten jedoch zum Soll gestellt. Der Kläger zahlte weder den zum Soll gestellten Rückstand, noch hielt er die Ratenzahlung weiterhin ein.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht die Bewilligung durch Beschluss vom 20.07.2007 aufgehoben.