Der Klägerin wurde zunächst unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO hat die Klägerin auf entsprechende Schreiben nicht reagiert; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Seite (2 = Bl. 14 d. PKH-Beiheftes) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin "Beschwerde" eingelegt (Schriftsatz vom 04.01.2008) und angekündigt, eine Beschwerdebegründung nachzureichen. Dies ist jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht der Beschwerde durch Beschluss vom 12.02.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind nach Maßgabe des angefochtenen Beschlusses gegeben; Einwendungen dagegen hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erhoben, noch sind solche in irgendeiner Form ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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