LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.09.2007
5 Ta 114/07
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 746/04

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 114/07

DRsp Nr. 2008/4353

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt, worauf bereits der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 18.04.2007 ebenso wie die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2007 hingewiesen haben, eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht zu. Der Steuerbescheid aus dem Jahr 2005 sagt über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts aus; auch die eingereichten Abrechnungen für Dezember 2006 und 2007 sind nicht aussagekräftig; auch darauf hat die Bezirksrevisorin zu Recht hingewiesen. Da es sich bei der bewilligten Prozesskostenhilfe letztlich um eine Maßnahme der Sozialhilfe handelt, darf sie nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur so lange aufrechterhalten werden, wie die wirtschaftliche Situation, also die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Klägers dies rechtfertigt. Da trotz vielfacher gerichtlicher Schreiben keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt worden sind, die eine Überprüfung ermöglichen, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden und die sofortige Beschwerde folglich zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 746/04