Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss ist gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht erfolgt, weil der Kläger ohne ersichtlichen Grund seiner Mitwirkungspflicht durch Selbstauskunft und Vorlage entsprechender Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen ist. Nachdem eine Beschwerdebegründung seit Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.10.2006 nicht erfolgt ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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