Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.06.2012 -
Die gemäß §
Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung mit Beschluss vom 27.11.2009 lässt sich zwar nicht mehr damit rechtfertigen, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen ist. Der Kläger hat die fehlenden Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Dies ist zulässig, denn die Fristen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO stellen keine Ausschlussfristen dar (LAG Köln, Beschl. v. 01.10.2010- 1 Ta 134/10 - m. w. N.).
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