LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.01.2016
1 Ta 177/15
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 539/14

Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei grob fahrlässiger Versäumung der Mitteilung einer Anschriftenänderung nach Umzug

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.01.2016 - Aktenzeichen 1 Ta 177/15

DRsp Nr. 2016/3983

Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei grob fahrlässiger Versäumung der Mitteilung einer Anschriftenänderung nach Umzug

Einzelfallentscheidung zur Frage, wann die unterlassene Mitteilung einer Anschriftenänderung grob fahrlässig ist und die Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe begründen kann.

1. Gemäß § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei dem Gericht innerhalb des vierjährigen Zeitraums nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen; gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. 2. Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn die Partei ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat, indem sie jede prozessuale Sorgfalt unterlassen und die im Prozess erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt hat; dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreiteter Umstand.