Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08.10.2008, AZ:
Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist.
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