Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.08.2008, Az:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und vorliegende insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die dem Kläger mit Beschluss vom 05.04.2007 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat. Nach der letztgenannten Bestimmung hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
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