LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.05.2008
5 Ta 78/08
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 207/06

Aufhebung der PKH

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 78/08

DRsp Nr. 2008/14882

Aufhebung der PKH

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Nachdem dem Kläger für die Durchführung des Arbeitsrechtsstreits 5 Ca 207/06 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde dieser Beschluss durch Beschluss vom 04.06.2007, zugestellt am 06.06.2007, aufgehoben, nachdem der Kläger seiner fortlaufenden Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nachgekommen war.

Dagegen hat er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2007 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Scheiben vom 23.08.2007 wurde zur Begründung der Beschwerde eine Verdienstbescheinigung des Klägers vorgelegt, die sich aber auf den Monat April 2007 bezog. Im weiteren Beschwerdeverfahren ist der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen zur Vorlage aktueller Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mitwirkungspflicht wiederum nicht nachgekommen.

Daraufhin hat der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht durch Beschluss vom 16.04.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.