Nachdem dem Kläger für die Durchführung des Arbeitsrechtsstreits
Dagegen hat er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2007 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Scheiben vom 23.08.2007 wurde zur Begründung der Beschwerde eine Verdienstbescheinigung des Klägers vorgelegt, die sich aber auf den Monat April 2007 bezog. Im weiteren Beschwerdeverfahren ist der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen zur Vorlage aktueller Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mitwirkungspflicht wiederum nicht nachgekommen.
Daraufhin hat der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht durch Beschluss vom 16.04.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
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