LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.02.2012
L 7 SO 3522/10 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; StPO § 206a Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 3466/07

Aufhebung der Festsetzung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren bei Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung bei Tod des beschwerdeführenden Klägers

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 7 SO 3522/10 B

DRsp Nr. 2012/15962

Aufhebung der Festsetzung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren bei Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung bei Tod des beschwerdeführenden Klägers

1. Verstirbt der im Erörterungstermin unentschuldigt nicht erschienene Kläger, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen (Fortführung von BFH, Beschluss vom 7. März 2007 - X B 76/06 -). 2. Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nach § 172 Abs. 1 i.V.m. § 202 SGG und §§ 141 Abs. 3, 380 ZPO um ein selbstständiges Zwischenverfahren handelt, ist gemäß § 193 Abs. 1 SGG auch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Kostenschuldner kann bei erfolgreicher Beschwerde nur die Staatskasse sein.

1. Verstirbt der im Erörterungstermin unentschuldigt nicht erschienene Kläger, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.