LSG Bayern - Beschluss vom 14.02.2012
L 2 SF 295/11 B
Normen:
SGB X § 22 Abs. 1; SGG § 118; ZPO § 380 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 357/11

Aufhebung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermessen des Gerichts

LSG Bayern, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen L 2 SF 295/11 B

DRsp Nr. 2012/6628

Aufhebung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermessen des Gerichts

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nur dann aufgehoben werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Zeuge den Termin ohne Verschulden versäumt hat. Was als Entschuldigungsgrund gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung des Gesamtumstandes des Einzelfalls. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.07.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 22 Abs. 1; SGG § 118; ZPO § 380 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro.

In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ersuchte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberbayern (ZBFS) am 13.04.2011 das Sozialgericht München, den Beschwerdeführer als Zeugen vorzuladen. Dieser sei wiederholt aufgefordert worden, über seine Patientin L. S., der Antragstellerin im Verfahren nach dem SGB IX, einen Befundbericht vorzulegen.