I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.07.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro.
In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ersuchte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberbayern (ZBFS) am 13.04.2011 das Sozialgericht München, den Beschwerdeführer als Zeugen vorzuladen. Dieser sei wiederholt aufgefordert worden, über seine Patientin L. S., der Antragstellerin im Verfahren nach dem SGB IX, einen Befundbericht vorzulegen.
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